Angesichts des hohen Rückfallrisikos des Beschuldigten für Delikte im Sinne der Anlasstaten und seiner Schizophrenie, die namentlich mit wenig Rücksicht auf die Empfindungen und Bedürfnisse seiner Mitmenschen sowie einem Drang auf umgehende Befriedigung der eigenen Bedürfnisse einhergeht, ist die Sozialgefährlichkeit des Beschuldigten als hoch zu bezeichnen. In der Konsequenz überwiegt denn auch das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft gegenüber den Freiheitsrechten des Beschuldigten.