Grundlage für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist mithin die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in der Anlasstat manifestiert hat und andererseits weitere Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19.01.2012 E. 3.3.1). Angesichts des hohen Rückfallrisikos des Beschuldigten für Delikte im Sinne der Anlasstaten und seiner Schizophrenie, die namentlich mit wenig Rücksicht auf die Empfindungen und Bedürfnisse seiner Mitmenschen sowie einem Drang auf umgehende Befriedigung der eigenen Bedürfnisse einhergeht, ist die Sozialgefährlichkeit des Beschuldigten als hoch zu bezeichnen.