und diese Handlungen deshalb nie strafrechtlich geahndet wurden, sind sie für die Beurteilung der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr bedeutsam (vgl. nachfolgende E. VI.32.3.2). Nach dem Ausgeführten sind vom Beschuldigten keineswegs bloss Delikte geringen Gewichts zu erwarten. Grundlage für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist mithin die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in der Anlasstat manifestiert hat und andererseits weitere Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19.01.2012 E. 3.3.1).