Demnach missachtete der Beschuldigte durch die Ei- gentums- und Sexualdelikte entsprechend seinem Krankheitsbild in mehreren Fällen die Rechtssphären Dritter zur Befriedigung eigener Interessen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich selbst die Mutter und der Stiefvater des Beschuldigten in der Vergangenheit gezwungen sahen, den Beschuldigten zur Anzeige zu bringen. Auch wenn diese Anzeigen in der Folge wieder zurückgezogen wurden (amtliche Akten PEN 21 577, pag. 249 ff.) und diese Handlungen deshalb nie strafrechtlich geahndet wurden, sind sie für die Beurteilung der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr bedeutsam (vgl. nachfolgende E. VI.32.3.2).