Dass eine Massnahme unter Umständen länger dauern kann, als die schuldangemessene Strafe dauern würde, steht der Anordnung einer Massnahme zudem offensichtlich nicht entgegen. Ins Gewicht fällt überdies, dass es sich bei den Anlasstaten nicht um eine einmalige Delinquenz handelt. Vielmehr wurde der Beschuldigte bereits mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Juni 2022 rechtskräftig wegen Sachentziehung, Nötigung, Betrug und Zechprellerei verurteilt. Weiter hat der Beschuldigte die einschlägigen Sexualstraftaten bei drei zeitlich auseinanderliegenden Gelegenheiten gegenüber drei unterschiedlichen Personen in drei unterschiedlichen Situationen verübt.