Rechtsanwalt C.________ brachte diesbezüglich vor, dass eine stationäre Massnahme mit Blick auf die tiefe Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht angezeigt sei (pag. 2327 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei der Strafzumessung im Umfang von 70% berücksichtigt wurde (vgl. E. IV.23.2 hiervor). Dies zeigt gerade die Schwere der Störung und dass ohne diese die schuldangemessene Freiheitsstrafe deutlich höher gewesen wäre. Dass eine Massnahme unter Umständen länger dauern kann, als die schuldangemessene Strafe dauern würde, steht der Anordnung einer Massnahme zudem offensichtlich nicht entgegen.