106 hinsichtlich anderer Straftaten polizeilich einvernommen worden war. Es liegen daher nicht bloss geringfügige Straftaten vor, wie auch die dafür ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten verdeutlicht; hinzu kommt die Geldstrafe von 21 Tagessätzen für die rechtskräftigen Schuldsprüche. Der mit einer stationären therapeutischen Massnahme einhergehende Freiheitsverlust steht entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der Anlasstaten. Rechtsanwalt C.__