Wie von Dr. med. AP.________ dargelegt, ist ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahmen eine langfristige Rückfallfreiheit eher unwahrscheinlich und die Rückfallgefahr als so relevant zu betrachten, dass risikosenkende Massnahmen klar indiziert sind. In quantitativer Hinsicht sei das Rückfallrisiko für Sexualstraftaten, Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Eigentumsdelikte wie jene, welche dem Beschuldigten vorgeworfen werden, als hoch einzuschätzen (pag. 1179). Neben den Delikten im Sinne der Anklage liege auch tätliche Gewalt im Rahmen des Möglichen (pag. 1185).