2318, Z. 29 ff.), die umfassende Fremdbestimmung und die zwangsweise Therapie. Hinzu kommt, dass die Massnahme vorerst fünf Jahre anhalten (E. V.29.6 hiernach) und damit deutlich länger dauern wird als die mit vorliegendem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten, die der Beschuldigte bereits vollständig verbüsst hat. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die Strafe ohne Berücksichtigung der schwerwiegend verminderten Schuldfähigkeit deutlich höher ausgefallen wäre. Die Legalprognose des Beschuldigten ist aufgrund seiner schweren psychischen Störungen sehr ungünstig. Wie von Dr. med.