29.5.3 Zumutbarkeit Es ist evident, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des knapp 26-jährigen Beschuldigten darstellt. Ins Gewicht fallen neben dem Verlust der Freiheit auch die zeitliche Unsicherheit, welche den Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen in Angst versetze (pag. 2318, Z. 29 ff.), die umfassende Fremdbestimmung und die zwangsweise Therapie.