59 StGB immer weiter angenähert wurde. Die langjährige Delinquenz, die bisherigen institutionellen Unterbringungen sowie die Vielzahl gescheiterter Therapieversuche zeigen, dass keine mildere und gleich geeignete Massnahme vorhanden ist, um der Gefahr weiterer Delikte durch den Beschuldigten zu begegnen. Entgegen der Verteidigung stellt eine Massnahme nach Art. 61 StGB keine zu berücksichtigende mildere Massnahme dar, da diese sich als nicht geeignet erwies. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich somit als erforderlich im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. 29.5.3 Zumutbarkeit