59 StGB bietet hingegen das zur Aufarbeitung der Taten notwendige langandauernde Setting, welches mit keiner anderen Massnahme in gleicher Weise erstellt werden kann. So haben die Vollzugsbehörden im vorzeitigen Massnahmenvollzug denn auch alles Mögliche versucht, dem Beschuldigten im Rahmen der erstinstanzlich ausgesprochenen Massnahme nach Art. 61 StGB die notwendige Behandlung zu bieten, wobei diese faktisch einer Massnahme nach Art. 59 StGB immer weiter angenähert wurde.