105 teilsbegründung, pag. 1826). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 61 Abs. 4 StGB die Massnahmendauer auf vier Jahre beschränkt ist, wobei im Gegensatz zu anderen Massnahmen gerade keine Möglichkeit auf Verlängerung besteht (HEER, a.a.O. N 75 zu Art. 61). Eine Massnahme nach Art. 59 StGB bietet hingegen das zur Aufarbeitung der Taten notwendige langandauernde Setting, welches mit keiner anderen Massnahme in gleicher Weise erstellt werden kann.