59 StGB erkennt. Die Kammer teilt die Meinung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Vorinstanz zu Unrecht in ihrem Urteil nur eine Massnahme nach Art. 61 StGB geprüft habe. So behandelt das Gutachten die Voraussetzungen einer Massnahme nach Art. 59 StGB und erachtet diese allesamt als erfüllt. Einzig aufgrund des Alters und der besseren Ausbildungsmöglichkeiten hat sich der Gutachter dann ergänzend auf eine Massnahme nach Art. 61 StGB festgelegt. Dass diese nicht ausreicht, um die Legalprognose des Beschuldigten nachhaltig zu verändern, wurde bereits ausführlich behandelt.