Entgegen der Verteidigung ist es noch nicht zu früh, die Massnahme nach Art. 61 StGB als gescheitert zu erachten, kommen doch alle mit dem Vollzug der Massnahme betrauten Institutionen und Fachpersonen übereinstimmend zum Ergebnis, dass deren Ziel nicht erreicht werden kann und das Bedürfnis nach einer Behandlung der Schizophrenie in einem klinischen Setting Vorrang habe, was im Rahmen einer Massnahme nach Art. 61 StGB nicht möglich sei. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung braucht infolgedessen kein ergänzendes Gutachten, weil das Berufungsgericht von der empfohlenen Massnahme nach Art. 61 StGB auf die ebenfalls empfohlene Massnahme nach Art. 59 StGB erkennt.