59 StGB hin. Einzig aufgrund der Ausbildungsmöglichkeiten und dem Alter des Beschuldigten entschied sich der Gutachter dafür, eine Kombination beider Massnahmen zu empfehlen, wobei er im damaligen Zeitpunkt korrekterweise den versuchsweisen Vollzug der weniger einschneidenderen Massnahme nach Art. 61 StGB als vorrangig angab. Sollte sich die Massnahme als nicht erfolgbringend erweisen, sei hingegen eine Massnahme nach Art. 59 StGB angebracht. Entgegen der Verteidigung ist es noch nicht zu früh, die Massnahme nach Art.