Haltung des Beschuldigten, wobei in mindestens einem Fall die Injektion der Depotspritze gar verweigert wurde (pag. 1155). Abschliessend sei angemerkt, dass Dr. med. AP.________ entgegen den Behauptungen von Rechtsanwalt C.________ nicht in erster Linie eine Massnahme nach Art. 61 StGB empfohlen hat. Vielmehr deuten die Erwägungen des Gutachters in erster Linie auf eine Massnahme nach Art. 59 StGB hin.