2310, Z. 5 ff.) vermochten ihn in der Vergangenheit auch nicht davor abzuhalten, straffällig zu werden. Sie sind nicht in der Lage, ihm die dringend benötigte externe Unterstützung, Struktur und Kontrolle zu geben, auch wenn sie dies mit bestem Wissen und Gewissen versucht haben. Ferner hat der Beschuldigte keinen Schul- oder Berufsabschluss und keine realistische Perspektive, sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Massnahmenvollzug zeigte sich, dass der Beschuldigte zwar einfach Arbeiten ausführen kann, im Weiteren aber auf eine engmaschige Betreuung angewiesen war (Akten BVD, pag. 779). Ebenfalls kam es zumindest zu Beginn der Medikamentenabgabe teilweise zu einer ablehnenden