104 Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nach Art. 61 StGB war es dem Beschuldigten nicht möglich, eine Ausbildung zu beginnen. Ebenfalls nicht realistisch erscheinen die Vorstellungen des Beschuldigten, bei seinen Eltern zu wohnen (pag. 2309, Z. 43 ff.). So kam es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Auseinandersetzungen zwischen der Mutter, dem Stiefvater und dem Beschuldigten. Die von ihm an der Berufungsverhandlung genannten Bezugspersonen (Mutter, Stiefvater; pag. 2310, Z. 5 ff.) vermochten ihn in der Vergangenheit auch nicht davor abzuhalten, straffällig zu werden.