Dass eine ambulante Massnahme nicht ausreicht, ist bereits daran erkennbar, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben bereits seit vielen Jahren in ambulanter Behandlung war, die Termine teilweise nicht wahrgenommen hat und trotz dieser Behandlung die vorgeworfenen Straftaten beging (pag. 1148). Greifbare Vorstellungen, wie er sein Leben (Therapie, Wohnsituation, Einkommen, Ausbildung/Erwerbsstelle) im Falle einer Entlassung gestalten möchte, vermag der Beschuldigte nicht darzulegen. So hat der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits zwei Mal eine Berufslehre nicht erfolgreich beendet. Selbst im