Soweit der Beschuldigte ausführt, er brauche eine Ausbildung und Unterstützung bei einem allfälligen zukünftigen Ausbruch der Schizophrenie, respektive dass eine ambulante Massnahme sein Behandlungsbedürfnis abdecken würde, beschönigt er nicht nur seinen Therapiebedarf, sondern unterschätzt auch die Herausforderungen eines Lebens in Freiheit. Dass eine ambulante Massnahme nicht ausreicht, ist bereits daran erkennbar, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben bereits seit vielen Jahren in ambulanter Behandlung war, die Termine teilweise nicht wahrgenommen hat und trotz dieser Behandlung die vorgeworfenen Straftaten beging (pag.