legte eingehend und überzeugend dar, dass und weshalb der Beschuldigte einer «lückenlosen medikamentösen Behandlung in einem gut strukturierte Setting unter engmaschigem Monitoring» bedarf, wie er sie nur im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme erhalten kann. Soweit der Beschuldigte ausführt, er brauche eine Ausbildung und Unterstützung bei einem allfälligen zukünftigen Ausbruch der Schizophrenie, respektive dass eine ambulante Massnahme sein Behandlungsbedürfnis abdecken würde, beschönigt er nicht nur seinen Therapiebedarf, sondern unterschätzt auch die Herausforderungen eines Lebens in Freiheit.