Aufgrund des ausgeprägten Störungsbildes und der Kombination aus Schizophrenie und Kokainsucht eigne sich eine ambulante Massnahme nicht (pag. 1188). So sei, ohne eine psychopharmakologische Therapie mit Neuroleptika und Schutz vor Konsum psychotroper Substanzen, mit einem unverändert hohen Risiko auszugehen (pag. 1181). Wie unter E. V.29.4 hiervor ausgeführt, ist der Beschuldigte massnahmenbedürftig. Gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von Dr. med. AP.________ erachtet die Kammer nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art.