im Gutachten vom 1. September 2022 eine Kombination einer Massnahme nach Art. 61 StGB mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB, wenn erstere Massnahme nicht erfolgreich umgesetzt werden könne. Die Massnahme müsse die pharmakologische Behandlung und die Kokainabstinenz sicherstellen, gleichzeitig milieutherapeutische und sozioedukative Lernprozesse ermöglichen (pag. 1187). Aufgrund des ausgeprägten Störungsbildes und der Kombination aus Schizophrenie und Kokainsucht eigne sich eine ambulante Massnahme nicht (pag.