Ungeachtet der immer mit gewissen Unsicherheiten behafteten Erfolgsaussichten erweist sich eine stationäre therapeutische Massnahme als geeignet im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. Da der Fokus dabei auf einer therapeutischen Intervention liegt, sowie eine Massnahme nach Art. 61 StGB erwiesenermassen nicht erfolgreich aufgegleist werden konnte und somit letztlich auch nicht durchführbar ist, ist einzig eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB geeignet. 29.5.2 Erforderlichkeit Gestützt auf die gestellte Diagnose empfiehlt Dr. med. AP.________ im Gutachten vom 1. September 2022 eine Kombination einer Massnahme nach Art.