103 werden musste. Eine Massnahme nach Art. 61 StGB zeigte sich daher trotz den redlichen Bemühungen aller Beteiligter nicht als durchführbar (vgl. auch E. V.28) und stellt für den Beschuldigten daher nicht ein geeignetes Setting dar. Im Ergebnis ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme von Therapierbarkeit auszugehen. Ungeachtet der immer mit gewissen Unsicherheiten behafteten Erfolgsaussichten erweist sich eine stationäre therapeutische Massnahme als geeignet im Sinne von Art.