Im vorzeitigen Massnahmenvollzug nach Art. 61 StGB wurde versucht, den Beschuldigten im Setting einer entsprechenden Massnahme zu behandeln. Der Verlauf des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zeigte, dass dem Beschuldigten in diesem Setting nicht die geeigneten Therapiemöglichkeiten geboten werden konnten, weshalb dieser schliesslich auf die Forensische Tagesklinik AL.________ verlegt