Für die Kammer besteht daher Aussicht, dass der Beschuldigte sich auf eine gerichtlich angeordnete Therapie einlassen und die für eine gelingende Behandlung erforderliche Kooperationsbereitschaft zeigen wird, sobald die stationäre therapeutische Massnahme rechtskräftig angeordnet ist. Insgesamt ist beim Beschuldigten die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar. Immerhin hat der Beschuldigte auch in den vorzeitigen Massnahmenvollzug eingewilligt und sich seither darauf eingelassen. Das genügt für die Bejahung der Eignung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art.