heblich negativ beeinflussen könnte, respektive die Legalprognose durch eine Kombination von Massnahme und Landesverweisung nicht verbessert werden könnte. Das Strafgesetz sieht einen Verzicht auf stationäre Massnahmen im Falle der gleichzeitigen Aussprache einer Landesverweisung gerade nicht vor. Für die Kammer besteht daher Aussicht, dass der Beschuldigte sich auf eine gerichtlich angeordnete Therapie einlassen und die für eine gelingende Behandlung erforderliche Kooperationsbereitschaft zeigen wird, sobald die stationäre therapeutische Massnahme rechtskräftig angeordnet ist.