Auch im Gutachten wird ihm, trotz seiner teilweise ambivalenten Haltung, die Fähigkeit zur Kooperation zugesprochen (pag. 1188). Schliesslich vermag dem auch das Bestreben des Beschuldigten um möglichst rasche Lockerungen respektive eine Umwandlung in eine ambulante Massnahme nicht entgegenzustehen. Zuletzt spricht auch die auszusprechende Landesverweisung (E. VI.33) nicht gegen die Anordnung einer therapeutischen Massnahme, darf auf diese entgegen den Ausführungen der Verteidigung doch gerade nicht verzichtet werden (HEER, a.a.O., N 5 zu Art. 56a StGB). Ebenfalls ist nicht davon auszugehen, dass eine anschliessende Landesverweisung den Therapiewillen des Beschuldigten rechtser-