Dass die Motivation für eine Behandlung bei der betroffenen Person nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht daher nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn bei der betroffenen Person wenigstens eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. E. 26.3 hiervor). Zudem hat der Beschuldigte, obschon seiner ablehnenden Haltung gegenüber einer Fortsetzung einer stationären Massnahme, mehrfach gezeigt, dass er zur Mitarbeit motiviert werden kann (pag. 1899 ff.; Akten BVD, pag. 659; pag. 702, pag. 745). Auch im Gutachten wird ihm, trotz seiner teilweise ambivalenten Haltung, die Fähigkeit zur Kooperation zugesprochen (pag.