Aus diesem Grund sei eine Massnahme nach Art. 59 StGB angezeigt, um die Legalprognose des Beschuldigten nachhaltig zu verbessern (pag. 1022). Hingegen wird nach dem Ausgeführten die Therapiefähigkeit des Beschuldigten im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB nicht bestritten. Aufgrund der bisherigen Ausführungen des Beschuldigten ist jedoch bis zu einem gewissen Grad zweifelhaft, ob auch eine Therapiebereitschaft besteht. Einer allenfalls fehlenden Therapiebereitschaft/Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten im Rahmen eines allfälligen Massnahmenvollzugs misst die Kammer jedoch praxisgemäss keine besondere Bedeutung zu. So ist zum einen bekannt, dass es dem Beschuldigten ge-