61 StGB notwendigen Massnahmefähigkeit, welche über den Versuchszeitraum auch nicht habe erstellt werden können (pag. 1011 f.). So würden die krankheitsbedingten Einschränkungen den «klassischen» Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB erheblich erschweren (pag. 1021). Demnach benötige der Beschuldigte ein Setting, welches spezifisch auf die Behandlung von schizophrener Klientel ausgerichtet sei (pag. 1011 f.). Die angestrebte klinische Behandlung der Schizophrenie sei erfahrungsgemäss mehrjährig und daher im Rahmen einer Massnahme nach Art. 61 StGB kaum erfolgreich durchführbar. Aus diesem Grund sei eine Massnahme nach Art.