61 StGB an, hingegen deren drei für eine Massnahme nach Art. 59 StGB, wobei letztere ebenfalls über vielseitige Arbeitsintegrationsmassnahmen verfügen würden. Der Gutachter ging dabei davon aus, dass der Beschuldigte in der Lage wäre, eine Ausbildung entsprechend dem Zweck einer Massnahme nach Art. 61 StGB zu absolvieren. Im vorzeitigen Massnahmenvollzug zeigte sich jedoch, dass der Beschuldigte dazu (vorerst) nicht in der Lage ist. Vielmehr fehle es an der für eine Massnahme nach Art. 61 StGB notwendigen Massnahmefähigkeit, welche über den Versuchszeitraum auch nicht habe erstellt werden können (pag.