Direkt im Anschluss an diese Empfehlung merkte der Gutachter jedoch an, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB (anstelle einer Massnahme nach Art. 61 StGB) angebracht sei, wenn eine stabile medikamentöse Behandlung und damit Kontrolle der Schizophrenie und auch der Zuchtsymptomatik (recte: Suchtsymptomatik) nicht gelingen sollte. Hingegen reiche eine ambulante Massnahme keinesfalls aus (pag. 1180 f.). Auf Frage nach geeigneten Vollzugskliniken gab der Gutachter sodann lediglich ein geeignetes Massnahmenzentrum für eine Massnahme nach Art. 61 StGB an, hingegen deren drei für eine Massnahme nach Art.