61 StGB sei dann geeignet, wenn flankierend eine regelmässige und intensive forensisch-psychiatrische ambulante Behandlung gegeben sei (pag. 1189). Hingegen reiche eine rein ambulante Massnahme aufgrund des ausgeprägten Störungsbildes und der Kombination der hebephrenen Schizophrenie mit einer Kokainsucht nicht aus, das Rückfallrisiko dauerhaft in relevantem Ausmass zu senken (pag. 1188). Im Gutachten sprach sich Dr. med. AP.________ aufgrund des Alters des Beschuldigten und der Ausbildungsmöglichkeiten für eine therapeutische Massnahme nach Art. 61 StGB aus. Direkt im Anschluss an diese Empfehlung merkte der Gutachter jedoch an, dass eine Massnahme nach Art.