Dieser ambivalenten Einsicht gilt es sich im Rahmen des Massnahmenvollzugs anzunehmen. Der Massnahme an sich steht diese jedoch nicht entgegen. Damit sind auch die Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB ausgewiesen. 29.5 Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen 29.5.1 Eignung Hinsichtlich Behandlung und Massnahme hielt Dr. med. AP.________ fest, dass für die festgestellten psychischen Störungen eine Behandlungsmöglichkeit bestehe, welche die bestehende Rückfallwahrscheinlichkeit senken könne