Die Massnahmenbedürftigkeit und -notwendigkeit wurde vom Beschuldigten denn auch nicht generell bestritten. Wie bereits erwähnt, geht dieser jedoch – entgegen den Ausführungen der BVD – davon aus, dass die Therapie bereits den erwünschten Erfolg mit sich gebracht habe (pag. 2312, Z. 4). An anderer Stelle anerkannte der Beschuldigte hingegen, dass weiterhin ein Behandlungsbedürfnis bestehe, dieses aber auch mittels einer ambulanten Massnahme und Fussfessel erreicht werden könne (pag. 2124 f.; pag. 2312, Z. 17 f.). Dieser ambivalenten Einsicht gilt es sich im Rahmen des Massnahmenvollzugs anzunehmen.