Daran ändert nichts, dass es dem Beschuldigten in der geschützten Umgebung des Massnahmenvollzugs gelungen ist, (mehrheitlich) drogenabstinent zu sein und seine schizophrene Erkrankung in der reizarmen Umgebung weitestgehend zu kontrollieren, muss er sich doch gegenwärtig nicht denselben Herausforderungen stellen, wie es in Freiheit der Fall sein wird. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht gibt es laut Dr. med. AP.________ keine Alternativen oder Ergänzungen zur Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme, um die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen strafbaren Handlungen ausreichend positiv zu beeinflussen (pag.