stand unbehandelter Schizophrenie begangenen zahlreichen Delikte sowie der Umstand, dass beim Beschuldigten gemäss eigenen Angaben ca. seit dem 16. Lebensjahr eine schizophrene Erkrankung besteht, offenbaren ein Behandlungsbedürfnis. Daran ändert nichts, dass es dem Beschuldigten in der geschützten Umgebung des Massnahmenvollzugs gelungen ist, (mehrheitlich) drogenabstinent zu sein und seine schizophrene Erkrankung in der reizarmen Umgebung weitestgehend zu kontrollieren, muss er sich doch gegenwärtig nicht denselben Herausforderungen stellen, wie es in Freiheit der Fall sein wird.