In Anbetracht der mit den Tatbegehungen in Zusammenhang stehenden schweren psychischen Störungen des Beschuldigten einerseits sowie der hohen Rückfallgefahr andererseits erscheint eine Strafe allein nicht als geeignet, den Beschuldigten von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten. Der mehrjährige schädliche Missbrauch psychotroper Substanzen und die unter Drogeneinfluss sowie im Zu-