pag.2312, Z. 26 ff.; pag. 2319, Z. 43), ist mit dem Gutachter und den weiteren Fachpersonen davon auszugehen, dass (weiterhin) eine hohe Rückfallgefahr für einschlägige Delikte gegeben ist, welche in direktem Zusammenhang mit den diagnostizierten schweren psychischen Störungen stehen. 29.4 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit In Anbetracht der mit den Tatbegehungen in Zusammenhang stehenden schweren psychischen Störungen des Beschuldigten einerseits sowie der hohen Rückfallgefahr andererseits erscheint eine Strafe allein nicht als geeignet, den Beschuldigten von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten.