sowie das Massnahmenzentrums AM.________ in ihrer Massnahmendokumentation vom 12. November 2024 (Akten BVD, pag. 987 ff.) aus, wenn diese zum Schluss kommen, dass die bisherigen Behandlungsbemühungen nicht zielführend waren, der Beschuldigte sich immer noch in der ersten Behandlungssequenz befinde und in der nächsten Zeit die Behandlung der schizophrenen Erkrankung im Vordergrund stehen müsse. Entgegen den Ansichten des Beschuldigten, welcher die Therapie als abgeschlossen und sich selbst als nicht gefährlich einstuft (pag. 2311, Z. 43 f.; pag.2312, Z. 26 ff.;