Die Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der Begutachtung durch Dr. med. AP.________ legalprognostisch nicht (positiv) verändert. Der Beschuldigte leidet weiterhin an der diagnostizierten schizophrenen Erkrankung. Zwar hat sich die Problematik hinsichtlich Betäubungsmittelkonsum im geschützten Setting verbessert, allerdings hat der Beschuldigte auch hier bei zwei Gelegenheiten eine nicht verwertbare Urinprobe abgegeben, was als Konsum harter Drogen gewertet wurde (Akten BVD, pag. 826 und pag. 851).