Zudem gebe es für die Zeit der vorgeworfenen Sexualstraftaten deutliche Hinweise auf eine akute Kokainintoxikation mit dazugehörigen sprachlichen, Verhaltens- und motorischen Auffälligkeiten des Exploranden. Weitere Hinweise würden auf eine kokainbedingte Selbstüberschätzung, sexuelle Aggressivität, Euphorie und Empathiemangel im Tatzeitpunkt hindeuten (pag. 1172 und 1174) Somit liegen Anlasstaten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vor, welche in einem kausalen Zusammenhang mit den diagnostizierten schweren Störungen stehen.