Aus dem Gutachten geht weiter hervor, dass der hebephrenen Grunderkrankung die beim Beschuldigten auffallende inadäquate Emotionalität und inadäquate Verhaltensweise mit einer Tendenz zur raschen Bedürfnisbefriedigung, die geringe Bereitschaft/Fähigkeit zur Verantwortungsübernahme mit unrealistischen Einschätzungen/Ignorieren der Folgen des eigenen Verhaltens, unrealistische oder lediglich kurzfristige Zukunftspläne und Handlungsstrategien, die Unfähigkeit das Verhalten im Strafverfahren zu kontrollieren und die Tendenz, andere für eigenes Fehlverhalten verantwortlich zu machen, zuzuordnen sind.