98 Nötigung und der Schändung schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um Verbrechen oder Vergehen (Art. 187, Art. 189 und Art. 191 aStGB). Laut Einschätzung von Dr. med. AP.________ im Gutachten vom 1. September 2022 stehen diese Taten in einem direkt kausalen Zusammenhang mit den diagnostizierten psychischen Störungen (pag.