Die Suchtmittelerkrankung ist trotz der gegenwärtigen Drogenabstinenz nicht geheilt. 29.2 Anlasstat, die im Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung steht Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich (zusätzlich zu den rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Diebstahl, Sachbeschädigung, Zechprellerei, Betrug, Urkundenfälschung, Beschimpfung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen