2101 ff.). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB litt und auch zum Urteilszeitpunkt noch an einer solchen leidet. Die Suchtmittelerkrankung ist trotz der gegenwärtigen Drogenabstinenz nicht geheilt.