59 StGB). Das Bestehen einer schweren psychischen Störung wird durch den Beschuldigten denn auch nicht bestritten, gab dieser im Rahmen der Einvernahmen doch mehrfach selbst an, an einer Schizophrenie zu leiden (pag. 2312, Z. 9 f.). Auch der Konsum von Betäubungsmitteln wurde durch den Beschuldigten zuletzt nicht mehr bestritten (pag. 2311, Z. 12 ff.). Seitens der Vollzugsbehörden sowie anlässlich der Aufenthalte auf der FTK wurde die Diagnose nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr mehrfach bestätigt (pag. 2050 f.; pag. 2052 ff.; pag. 2101 ff.).